Satzung

des Katholischen Ambulanten Krankenpflegevereins im Pfaffenwinkel e.V.

Präambel

Im Jahre 1976 schlossen sich der Caritas-Ortsverband Peißenberg e.V., katholische und evang.-luth. Kirchengemeinden im Landkreis Weilheim-Schongau, die Krankenfürsorge des Dritten Ordens in Bayern, Filiale Schongau, der Ambulante Krankenpflegeverein e.V. Weilheim-Peißenberg und der Ökumenische Sozialdienst Peißenberg e.V. zur Arbeitsgemeinschaft „Ökumenische Sozialstation für den Landkreis Weilheim-Schongau“ zusammen. Da die von den Gründungsmitgliedern dieser Arbeitsgemeinschaft am 27.10.1976 beschlossene Satzung den heutigen Ansprüchen nicht mehr genügt, gründen die katholischen Pfarrkirchenstiftungen, die die nunmehr an sie herangetragenen Bedürfnisse der Gegenwart wie auch der absehbaren Zukunft vor neue wichtige caritative und soziale Aufgaben stellen, den „Katholischen Ambulanten Krankenpflegeverein im Pfaffenwinkel“ e.V., um zusammen mit dem Diakonischen Werk Weilheim e.V. eine neue Arbeitsgemeinschaft „Ökumenische Sozialstation“ in Peißenberg zu gründen und gemeinsam mit ihm diese Ökumenische Sozials tation unter Mitwirkung der kommunalen Gebietskörperschaften zu betreiben.

Die nachstehende Satzung will der Aufgabe der Caritas wie den Zielen der Gründungsmitglieder der bisherigen Arbeitsgemeinschaft unverändert dienen und in Kirche und Gesellschaft zum Wohle betreuungs- und pflegebedürftiger Mitmenschen aus christlicher Verantwortung beitragen.

§ 1
Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Katholischer Ambulanter Krankenpflegeverein im Pfaffenwinkel“. Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weilheim wird er als „eingetragener Verein“ (= e.V.) geführt. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Peißenberg, Lkr. Weilheim-Schongau.

§ 2
Zweck

  1. Aufgabe des Vereins ist es, sich im Sinne unserer Kirche caritativer und sozialer Aufgaben im Pfaffenwinkel anzunehmen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Verein auf eine stets harmonische Zusammenarbeit mit kirchlichen Einrichtungen, insbesondere dem Caritasverband für den Landkreis Weilheim-Schongau e.V., Weilheim, bedacht zu sein. 
  2. Zu den Aufgaben des Vereins nach Abs. I gehören insbesondere:
    1. die Förderung der planmäßigen Ausübung der ambulanten Kranken-, Alten- und Familienpflege im Pfaffenwinkel,
    2. Einrichtung und Betrieb der Ökumenischen Sozialstation in Peißenberg zusammen mit dem Diakonischen Werk Weilheim e.V., dem Landkreis Weilheim-Schongau und der CAB Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH in Form einer gGmbH. Die Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen ist zulässig.
    3. die Gewinnung und Förderung von haupt- neben- und ehrenamtlichen Kräften,
    4. die Förderung der Caritasarbeit im Pfaffenwinkel,
    5. die Unterstützung und Koordinierung der caritativen Arbeit der Pfarreien im Pfaffenwinkel,
    6. das Eintreten für caritative Anliegen im Pfaffenwinkel,
    7. die Zusammenarbeit mit öffentlichen Dienststellen und Einrichtungen in caritativen Angelegenheiten,
    8. die Durchführung von Aktionen caritativen Charakters,
    9. die Kooperation mit Verbänden und Einrichtungen bei caritativen und sozialen Angelegenheiten,
    10. die Beratung von Einzelpersonen und Hilfeleistungen in verschiedenen Lebenslagen.

§3
Vereinsvermögen

  1. Bei dem Vereinsvermögen handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen, das dem Vereine selbst zusteht. Die Mitglieder haben daran keinen Anteil. 
  2. Die Mitglieder können nicht die Teilung des Vereinsvermögens verlangen. Ihr Ausscheiden, die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, der ganze oder nur teilweise Wegfall seiner Aufgaben und Zwecke läßt keine Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen entstehen.

§4
Gemeinnützigkeit

  1. Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung der Wohlfahrtspflege und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist als eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege dem Caritasverband für den Landkreis Weilheim-Schongau e.V. und damit dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. als korporatives Mitglied angeschlossen.

§6
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung und Förderung des Vereinszwecks entsprechend mitzuwirken. 
  2. Ob die Voraussetzungen des Abs. I gegeben sind, entscheidet jeweils der Vorstand des Vereins. 
  3. Natürliche und juristische Personen haben als Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. 
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 
  5. Der Austritt ist möglich jeweils zum Ende des Kalenderjahres durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung, die dem Verein drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zugegangen sein muß. 
  6. Ein Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied den ihm nach den Bestimmungen dieser Satzung obliegenden Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder ihnen trotz nachweislicher Abmahnung zuwiderhandelt; ferner, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins zum nachhaltigen Widerspruch setzt und trotz nachweislicher Abmahnung dabei beharrt, daß es zu einer Ausübung der Mitgliedsrechte nicht länger mehr geeignet erscheint. Ob die Voraussetzung für einen Ausschluß gegeben sind, entscheidet jeweils der Vorstand des Vereins nach pflichtgemäßen Ermessen. Der Ausschluß erfolgt jeweils durch einen entsprechenden Beschluß des Vorstands, der zu seiner Wirksamkeit der Zustellung an das betreffende Mitglied mit eingeschriebenem Brief bedarf.

§7
Beiträge der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge fest.
  2. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Mitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§8
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§9
Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen. 
  2. Die Geschäftsführung obliegt dem erweiterten Vorstand. Ihm gehören an: der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier und drei weitere Mitglieder. Die Pfarrer der Kath. Kirchenstiftung „St. Johann“ und „St. Barbara“ in Peißenberg sind geborene Mitglieder des Vorstandes im Sinne des Abs. II. 
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit erlischt mit der Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. 
  4. Der Vorstand hat die ihm nach Gesetz, dieser Satzung, den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. 
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand einzuberufen. Die Einladungen erfolgen in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, möglichst eine Woche vorher. 
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. 
  7. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
  8. Die Kassenführung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen jährlich Kassen, Konten und Belege des Vereins, also das gesamte Rechnungswerk, nehmen die Prüfung der Jahresabschlußrechnung vor und berichten hierüber in der Mitgliederversammlung. Die Arbeit der Kassenprüfer ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen dürfen – soweit die Mitgliederversammlung zustimmt – ersetzt werden.

§10
Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Einladung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages, spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin, durch Bekanntmachung in der Weise des § 10 Abs. I. dieser Satzung. 
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Prüfungsberichtes, 
    2. die Genehmigung der Jahresrechnung, 
    3. die Entlastung des Vereinsvorstandes, 
    4. die Wahl der Vorstandsmitglieder des Vereins, 
    5. die Bestellung der Kassenprüfer für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes, 
    6. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, 
    7. die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Übernahme oder Errichtung einer Einrichtung im Sinne des § 2, 
    8. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, 
    9. die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds gemäß § 6 Abs. IV und VI, 
    10. die Wahl der Mitglieder, die den Verein im Aufsichtsrat und im Beirat der „Ökumenischen Sozialstation für den Landkreis Weilheim-Schongau gGmbH – Ambulante Hilfen im Pfaffenwinkel“ vertreten sollen, 
    11. die Wahl der Mitglieder, die den Verein in der Gesellschafterversammlung der „Ökumenischen Sozialstation für den Landkreis Weilheim-Schongau gGmbH – Ambulante Hilfen im Pfaffenwinkel“ vertreten sollen.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11
Jahresrechnung

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Abschluß Rechnung zu legen. 
  2. Die Rechnung hat nachzuweisen:
    1. die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben,
    2. die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge und
    3. den Stand des Vereinsvermögens zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen.

§12
Satzungsänderung

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§13
Auflösung

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§14
Vermögensbindung, Anfallsberechtigung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins – gleich aus welchem Grund und in welcher Weise – bei sonstiger Beendigung, auch Fusion des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen dem Caritasverband des Landkreises Weilheim-Schongau e.V. mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 
  2. Eine nach §§ 12, 13 dieser Satzung vorgenommene Auflösung des Vereins oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Eine Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft ist dem Finanzamt gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.

Gegründet: Peißenberg, am 25. Juli 199